Menschenrechte

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet seit dem 01.01.2024 Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Lieferketten die in ihm festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Hierzu gehört auch die KaVo Dental GmbH. Ziel dabei ist es menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. 

Wir nehmen unsere Verantwortung ernst und verpflichten uns die Menschenrechte im eigenen Geschäftsbereich sowie in unseren globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten und Betroffenen bei Menschenrechtsverstößen Zugang zu Abhilfe zu ermöglichen. Dabei richten wir unser unternehmerisches Handeln an den international anerkannten UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte aus. Wir setzen die Anforderungen des in Deutschland geltenden Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) sowie des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten („Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“) um.

Ansprechpartner in Fragen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten sind unser Menschenrechtsbeauftragter und unsere Compliance-Abteilung. Sie entwickeln das System zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten stetig weiter.

Kontakt: corporate.compliance@kavo.com

 

Gemeinsam stark für Menschenrechte

Wir übernehmen unsere gesellschaftliche Verantwortung mithilfe eines nachhaltigen Lieferkettenmanagements. In Rahmen dessen, werden Mindestanforderungen an unsere Lieferanten in Bezug auf Umweltschutz, Menschenrechte und faire Arbeits- und Geschäftspraktiken gestellt. Diese sind in unserem globalen Verhaltenskodex für Vertriebspartner und Lieferanten verankert.

 

Beschwerdeverfahren

KaVo hat für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch Dritte, einen Meldekanal eingerichtet. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Unternehmens sowie unsere Geschäftspartner und weitere Dritte haben darüber die Möglichkeit, Meldungen zu etwaigen Risiken oder Missständen, die den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) betreffen – vertrauensvoll und auf Wunsch anonym – abzugeben. 

 

Vorsätzliche Falschmeldungen

Die Vornahme von vorsätzlichen Falschmeldungen in böswilliger Absicht stellt selbst ein massives Fehlverhalten dar, die wiederum Untersuchungen und Maßnahmen zur Folge haben. Solche Maßnahmen als Konsequenz von vorsätzlichen Falschmeldungen, stellen keine Vergeltungsmaßnahmen dar.

Verfahrensordnung:

Über den Hinweisgeber-Kanal kann jede Person alle beobachteten oder vermuteten Risiken oder Verstöße gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Sorgfaltspflichten vertraulich und anonym melden. 

Bei der KaVo Dental GmbH in Deutschland liegt die Berichtsverarbeitung von Hinweisen und die Ergreifung von Folgemaßnahmen bei einem externen Serviceanbieter, der unparteiisch und unabhängig agiert. Die Beschwerdestelle untersucht den Sachverhalt, ergreift Folgemaßnahmen oder leitet ihn, falls erforderlich, unter Wahrung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und des Datenschutzes an die zuständige Stelle im Unternehmen zur weiteren Bearbeitung weiter. 

Der Beschwerdekanal der KaVo Dental GmbH ist bei Kleinermann & Sohn GmbH
Max-Planck-Str. 9, 52499 Baesweiler angesiedelt. Dieser Kanal steht Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter 0700-55346376266 bereit. Außerhalb dieser Kontaktzeiten ist ein Anrufbeantworter zur Entgegennahme von Meldung geschaltet. Zudem ist er unter der E-Mail-Adresse hinweisgeber@kleinermann.de erreichbar.

  • Die zuständigen Mitarbeitenden sind geschult und sensibilisiert für den Umgang mit vertraulichen Sachverhalten und personenbezogenen Daten. 
  • Wenn nötig, werden Namen anonymisiert oder pseudonymisiert, um die hinweisgebenden Personen zu schützen. 
  • Die Bearbeitung der Hinweise und Meldungen und die Kommunikation mit hinweisgebenden Personen erfolgt in einem geschützten Umfeld, insbesondere so, dass Dritte keinen Zugriff auf Unterlagen haben, Gespräche mithören können oder anderweitig an Informationen gelangen.
  • Auch nach Abschluss des Verfahrens werden keine Informationen weitergegeben, wenn das zum Schutz der hinweisgebenden Person erforderlich ist. 
  • Soweit dies möglich ist, hält die Beschwerdestelle über das gesamte Verfahren Kontakt mit der hinweisgebenden Person und gibt ihr auch nach Beendigung die Gelegenheit, über Benachteiligungen oder Bestrafungen zu informieren.
  1. Eingang der Beschwerde

Nachdem ein Hinweis eingegangen ist, wird dessen Eingang durch die Beschwerdestelle dokumentiert und der Hinweisgeber erhält innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.

  1. Prüfung der Beschwerde

Zunächst wird geprüft, ob der Hinweis in den Anwendungsbereich dieses Beschwerdeverfahrens fällt. 

Ergibt diese Prüfung, dass der Hinweis nicht in den Anwendungsbereich fällt, wird dieser an die zuständige Stelle im Unternehmen weitergegeben. Von dieser Stelle wird der Hinweisgeber – sofern möglich – über den weiteren Prozess auf dem Laufenden gehalten. 

Bei mangelnder Relevanz des Hinweises erfolgt keine Bearbeitung und der Hinweisgeber wird darüber – sofern möglich – mit entsprechender Begründung informiert. 

Ergibt die Prüfung, dass der Hinweis in den Anwendungsbereich dieses Beschwerdeverfahrens fällt, wird er wie nachfolgend beschrieben bearbeitet.

  1. Klärung des Sachverhalts, Abhilfe und Prävention

Die Beschwerdestelle untersucht den Sachverhalt, ergreift Folgemaßnahmen oder leitet ihn, falls erforderlich, unter Wahrung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und des Datenschutzes an die zuständige Stelle im Unternehmen zur weiteren Bearbeitung weiter. 

Bei Bedarf, und soweit bei anonymen Hinweisen möglich, erörtert die Beschwerdestelle bzw. die zuständige Stelle mit dem Hinweisgeber den Sachverhalt und bittet ggf. um weitere Informationen.

Steht nach Auffassung der zuständigen (Beschwerde)stelle nach erfolgter Sachverhaltsklärung fest, dass menschenrechtliche bzw. umweltbezogene Risiken oder Verletzungen menschenrechtsbezogener bzw. umweltbezogener Pflichten im eigenen Geschäftsbereich oder bei Zuliefern nicht vorliegen, wird der Fall geschlossen und der Hinweisgeber darüber informiert.

Sofern die Prüfung nach Überzeugung der zuständigen (Beschwerde)stelle menschenrechtliche bzw. umweltbezogene Risiken oder Verletzungen menschenrechtsbezogener bzw. umweltbezogener Pflichten im eigenen Geschäftsbereich oder bei Zuliefern bestätigt, wird eine mögliche Lösung zur weiteren Vorgehensweise erarbeitet. Dabei wird der Hinweisgeber einbezogen, soweit dies möglich und sinnvoll ist.

Dazu gehören insbesondere erforderliche Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Minimierung oder Beendigung von Verstößen und/oder Risiken.

Der Beschwerde-Kanal der KaVo Dental GmbH basiert auf einer externen Service-Lösung. Der Grund für die Nutzung externen Service-Lösung als interne Beschwerdestelle ist die Sicherstellung des höchstmöglichen Standards für die Einhaltung von unparteiischem Handeln, Vertraulichkeit, Datenschutz, Datensicherung und der rechtlichen Vorgaben gem. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und LkSG.  Der externe Serviceanbieter arbeitet unabhängig, ist nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sofern eine weitere Bearbeitung durch eine unternehmensinterne Stelle bei KaVo notwendig sein sollte, haben wir Vorkehrungen getroffen, die die Vertraulichkeit der Identität von hinweisgebenden Personen sowie den Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten.

Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird regelmäßig einmal im Jahr oder anlassbezogen überprüft. Bei Bedarf werden Anpassungen am Verfahren oder erfolgten Abhilfemaßnahmen vorgenommen.

Im Rahmen der unternehmensinternen Dokumentationspflichten werden eingegangene Beschwerden, die Umsetzung sowie die Wirksamkeit von Präventions- bzw. Abhilfemaßnahmen fortlaufend dokumentiert.

Beschwerden werden gem. § 10 Abs. 1 S. 2 LkSG sieben Jahre lang aufbewahrt.