Allgemeine Geschäftsbedingungen Fernwartung

§ 1 Anwendungsbereich

KaVo Dental GmbH („Auftragnehmer“) führt im Auftrage des Kunden („Auftraggeber“) einen Fernwartungseinsatz auf den Systemen und Geräten des Auftraggebers durch. Für Verträge mit dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen wird ausdrücklich widersprochen. Andere als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit ausdrücklicher Anerkennung des Auftragnehmers wirksam.

Diese Vertragsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen einschließlich von Vertragsänderungen und für Anpassungen, selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

§ 2 Fernwartungsdienstleistung

Gegenstand der Fernwartungsarbeiten des Auftragnehmers ist das vor Ort beim Auftraggeber stehende Gerät oder System (Vertragsgegenstand), wobei sich Einzelheiten aus dem Beauftragungsformular ergeben.

Der Auftragnehmer wird nach Beauftragung die beauftragte Dienstleistung gemäß Beauftragungsformular, durchführen.

 

§ 3 Art und Weise der Durchführung von Fernwartungsmaßnahmen

Die vertraglichen Leistungen werden grundsätzlich durch Datenfernübertragung und Fernwartung erbracht, soweit dies technisch möglich ist. Solche Leistungen, die nicht durch Fernzugriff erbracht werden können. Müssen durch eine separate Beauftragung durch den Auftraggeber erfolgen.

Der Auftraggeber hat alles ihm zumutbare zu unternehmen, um den Auftragnehmer zu unterstützen. Hierzu gehört auch die Vorabüberprüfung mit Hilfe einer durch den Auftragnehmer bereitgestellte Checkliste.

 

Der Auftraggeber wird vor jedem Zugriff des Auftragnehmers eigenständig eine vollständige Datensicherung vornehmen.

Zu Beginn der Fernwartungsleistungen wird überprüft, ob eine Datensicherung durch den Auftraggeber erfolgt ist. Dies kann telefonisch beim Systemverantwortlichen des Auftraggebers oder durch eine Ferndiagnose erfolgen. Ist dies nicht geschehen, ist dies durch den Auftraggeber zu veranlassen. Erst nach einer aktuell erfolgten Datensicherung, wird durch den Auftragnehmer auf das System zugegriffen. Sodann wird versucht, die Störung durch Fernzugriff zu beseitigen. Sollte dies nicht möglich sein, kann ein Besuch vor Ort separat durch den Auftraggeber beauftragt werden.

Der Fernzugriff beginnt, wenn Mitarbeiter des Auftraggebers den Netzzugang ermöglichen. Sie sollen die Fernwartung unterbrechen können bzw. die ablaufenden Vorgänge und Änderungen kontrollieren können. Zu diesem Zweck ist der Ablauf der Wartungsarbeiten und der Arbeiten zur Beseitigung von Störungen so zu gestalten, dass die ablaufenden Prozesse auf dem System mitverfolgt werden können.

 

Vor Beginn der eigentlichen Fernwartung absolviert der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine Anmeldeprozedur mit Authentifizierung.  

Der Auftragnehmer stellt schließlich eine Dokumentation über die erfolgten Fernwartungsarbeiten zur Beseitigung von Störungsfällen bereit. Diese besteht aus einem Protokoll über die erfolgten Arbeiten in Textform. Der Auftragnehmer selbst hält eine Protokollierung mindestens ein Jahr zur Information bereit.

In einem Servicebericht erfasst der Auftragnehmer Beginn, Dauer, Art und Umfang der durchgeführten Fernwartungsarbeiten sowie die betroffenen Geräte. Bei Instandsetzungsarbeiten trägt der Auftragnehmer zusätzlich Zeitpunkt und Inhalt der Störungsmeldung, die festgestellte Fehlerquelle, die telefonisch veranlassten Maßnahmen, die Fernwartungsleistungen, sowie den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft ein. Bei Pflege hält der Auftragnehmer fest, welche Software wie an welche geänderten Anforderungen angepasst wurde.

Der Auftraggeber prüft die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung innerhalb von 10 Tagen nach erbrachter Leistung. Der Auftraggeber wird die ordnungsgemäße Leistung des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist abnehmen. Geht die Erklärung über den Abschluss der Arbeiten und die Verfügbarkeit des Systems dem Auftraggeber nicht zu, so gilt anstelle des Zeitpunkts der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber soll bei jedem Auftreten eines Störungsfalls die Umstände der Störung so genau wie möglich notieren. Bei Anzeige der Störung an den Auftragnehmer sollen diese Umstände der Störung bereits mitgeteilt werden.

Der Auftraggeber schafft auf seine Kosten die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Fernwartung und stellt bei Störungen oder Instandhaltung eine Leitung zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verbindungsaufbau oder die Fernwartungsfreigabe im Betriebs- oder Anwendungssystem, z.B. durch Betriebsbereitschaft der Verbindung und des Systems, Aktivierung der Benutzerkennung für die Wartung, zu ermöglichen. Die Kosten für eine erforderliche Verbindung trägt der Auftraggeber. Wird die Verbindung für einen Zeitraum von 30 Minuten nicht genutzt, kann der Auftraggeber den Verbindungsaufbau bzw. die Fernwartungsfreigabe abbrechen, sonst unverzüglich nach Ende der Fernwartungsarbeiten.

 

§ 5 Preise

Es gelten die im Beauftragungsformular enthaltenen Preise für den durchzuführenden Fernwartungseinsatz.

Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, so sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei durch Überweisung, zur Zahlung fällig. Bei Überweisung richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlung nach der Wertstellung für den Auftragnehmer.

 

§ 6 Verzug der Vertragsparteien

Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Verzugsschaden in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber hat das Recht nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer infolge des Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der zu zahlende Verzugsschaden ermäßigt sich dann entsprechend.

Hängt die Bereitstellung von Ersatzteilen von dem Auftragnehmer oder Dritten ab und scheitert diese fristgerechte Bereitstellung aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat, steht dem Auftraggeber ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde nicht zu. Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Bereitstellung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen, die nicht Betriebsrisiko sind.

Wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht erbringt oder verzögert und die Behinderung zu vertreten hat, verlängern sich automatisch die Fälligkeiten und Fristen angemessen. In der Regel ist als angemessen eine Verlängerung der Frist um die Dauer der Verzögerung anzunehmen.

 

§ 7 Schadensersatz

Der Auftragnehmer haftet nicht auf Ersatz oder Beseitigung von Schäden z.B. wegen Verlusts oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten, sofern der Auftragnehmer die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Auftragnehmer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sofern der Auftragnehmer diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Haftungsbeschränkungen gilt nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder wenn Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder eine Garantie betroffen ist. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Auftragnehmer dennoch nur, soweit hieraus vorhersehbare Schäden entstanden sind.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste.

 

§ 8 Datenschutz und Geheimhaltung

Sämtliche von dem Auftraggeber erhobenen und die in seinen Datenbeständen vorhandenen persönlichen Daten werden unbefristet vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und in erforderlichem Rahmen der Ausführung der Bestellung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen und Zusteller weitergegeben.

Der Auftragnehmer garantiert für die eingesetzten und mit der Fernwartung betrauten oder sonst mit der Fernwartungstätigkeit in Verbindung kommenden Mitarbeiter, dass diese über die Regeln des Datenschutzes informiert werden und schriftlich zu deren Einhaltung verpflichtet sind. Insbesondere werden die Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses und darauf verpflichtet, keine Informationen, die sie bei der Fernwartung erhalten, an Unbeteiligte weiterzugeben. Der Auftragnehmer dokumentiert die von ihm getroffenen aktuellen technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen.

Bei der Fernwartung übertragene Daten werden keinem Dritten zugänglich gemacht oder weitergegeben. Sie werden ausschließlich zu Dienstleistungszwecken verwendet und nach Abschluss der Wartung oder Fehlersuche unverzüglich so gelöscht, dass sie nicht reproduziert werden können. Angefertigte Sicherungsabspeicherungen und Kopien sind an den Auftraggeber auszuhändigen. Sofern diese für weitere Pflege-, Wartungs- oder Diagnosearbeiten erforderlich sind, werden sie von  dem Auftraggeber auf Mitteilung in einer für den Auftragnehmer zugänglichen Weise verwahrt.

 

§ 9 Schlussvorschriften

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis, gegenwärtiger wie auch zukünftiger nach Erfüllung des Vertrags, die Anwendung deutschen Rechts, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Vertragssprache ist deutsch.

Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz des Auftraggebers vereinbart.

Gerichtsstand wird allein am zuständigen Gericht für den Erfüllungsort vereinbart, wenn der Auftraggeber zu den Kaufleuten im Sinne von § 38 ZPO gehört, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

Sollten einzelne Bestimmungen oder Verpflichtungen dieses Vertrags und der Anlagen oder weiterer Änderungen oder Mitteilungen sich widersprechen, so sollen die Bestimmungen des Vertrags Vorrang haben. Dies gilt nicht soweit Änderungen oder Mitteilungen einverständlich den Vertrag oder Anlagen und die darin enthaltenen Verpflichtungen modifizieren.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleiben die Vertragsbedingungen im Übrigen wirksam.

 

 

KaVo Dental GmbH

D-88400 BIBERACH